3.3.3. Der Verkauf von D. an die Rekurrentin als seine damalige Ehefrau erfüllt die Voraussetzungen eines Steueraufschubs gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG bzw. § 97 Abs. 1 lit. c StG (vgl. E. 2.1. und 3.1.2.). Da dieser Verkauf zudem mit einer Überführung der Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von D. verbunden war, kann sich die Rekurrentin die Besitzdauer seit dem Erwerb der Grundstücke durch D. im Jahr 2011 anrechnen lassen. Die Parteien gehen somit zu Recht von einer Besitzdauer von 9 Jahren aus.