3.3. 3.3.1. Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Besitzdauer von 9 Jahren aus. 3.3.2. Gemäss § 48 Abs. 1 StGV unterbricht die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen die Besitzesdauer nicht. Die Zeitdauer, während der das Grundstück Geschäftsvermögen darstellte, kann bei der Besitzdauer auch dann angerechnet werden, wenn mit der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen ein Eigentümerwechsel verbunden ist, bei welchem die Voraussetzungen eines Steueraufschubs gegeben sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 110 StG N 30).