2.4. Mit Entscheid des Familiengerichtspräsidiums am E. vom 9. November 2021 wurde die am tt.mm.jjjj zwischen der Rekurrentin und D. geschlossene Ehe in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2.5. Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2022 setzte die Vorinstanz den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 33'955.00 und die Grundstückgewinnsteuer auf CHF 8'149.00 fest. Diesem Entscheid liegen ein Veräusserungserlös von CHF 645'000.00, ein Erwerbspreis von CHF 605'000.00, Aufwendungen von CHF 6'045.00 sowie eine Besitzesdauer von 9 Jahren zugrunde. -5-