Die Notar- und Grundbuchkosten beim Kauf im Jahre 2016 im Betrag von CHF 5'782.90 sei anzurechnen und bei der Grundstückgewinnteuer zum Abzug zuzulassen. -3- Die Vermittlungsprovision von CHF 17'400.00 sei bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: