4. Mit Entscheid vom 25. April 2022 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 33'955.00. In Abweichung zur Verfügung vom 23. November 2021 ging die Steuerkommission Q. von einem Erwerbspreis von CHF 605'000.00 aus. 5. Den Einspracheentscheid vom 25. April 2022 (Zustellung am 20. Mai 2022) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. Juni 2022 (Postaufgabe am 13. Juni 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt folgende Anträge: "Der Verlust aus dem Jahre 2016 von CHF 10'000.00 sei anzurechnen und bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug zuzulassen.