3. Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob A. mit Schreiben vom 26. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) Einsprache und beantragte Folgendes: "Die Veranlagung ist gemäss effektivem Erwerbspreis von CHF 605'000.00 gemäss beil. Kaufvertrag vom 23. Mai 2016 festzulegen und die Vermittlungsprovision von CHF 17'400.00 sei anzuerkennen. Dadurch ergibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 3'973.20."