4.2.3. Aufgrund des klaren Wortlautes von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist der Rekurs von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 4.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 510.00, zu bezahlen.