§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG kann auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass unter bestimmten Umständen eine Kumulation des Abzuges von Unterhaltsbeiträgen mit Kinderabzügen zulässig ist. Eine Ausnahme müsste durch den Gesetzgeber eingeführt werden und nicht durch eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsprechung (analog Bundesgerichtsurteil vom 19. März 2009 [2C_472/2008], E. 4.2).