Damit soll eine doppelte Entlastung für dieselbe Person vermieden werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidg. Steuerverwaltung betreffend "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]", Ziff. 10.2 zum analogen Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).