3.4. 3.4.1. Nach dem Wortlaut von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG ist klar, dass der Abzug von Unterhaltsbeiträgen nicht mit Kinderabzügen kumuliert werden darf. Das Bundesgericht hat das damit einhergehende Resultat, dass ein Steuerpflichtiger, welcher Unterhaltsbeiträge für seine Kinder vom Roheinkommen abziehen kann, nicht zusätzlich Anspruch auf Sozialabzüge für die Kinder hat, geschützt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2010 [2C_835/2009]). Damit soll eine doppelte Entlastung für dieselbe Person vermieden werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidg.