3. 3.1. 3.1.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen CHF 7'100.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). 3.1.2. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG).