2.2. Der Veranlagung liegen "Unterhaltsbeiträge an den getrennten Ehegatten" und "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" von je CHF 15'160.00 zu Grunde, und es wurde kein Kinderabzug gewährt (vgl. Details Steuerveranlagung 2020). Gemäss den Ausführungen der Steuerkommission Q._____ hat der Rekurrent im Jahr 2020 an die getrennt lebende Ehefrau Unterhaltszahlungen von CHF 30'320.00 geleistet, welche für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder bezahlt wurden (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Im Weitern wurde das Folgende ausgeführt: -6-