5.8. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fehlen von Mitarbeitern, welchen die gleichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zukommen wie den in kleinen Aktiengesellschaften in leitender Stellung tätigen Aktionären, für sich alleine genommen, nicht dazu führen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität verneint wird (E. 5.2.7.). Allerdings kann daraus nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, wird die Kollektivität doch aus anderen Gründen verneint (E. 5.6. f.).