vertreter unterzeichnen (vgl. Anschlussvertrag mit der J._____ Sammelstiftung Ziff. 5.4.). Vor diesem Hintergrund stellt die "Lohnhöhe" im weiten Sinne kein objektives Kriterium dar, weshalb die Voraussetzung der Kollektivität auch aus diesem Grund nicht erfüllt ist. Es liegt alleine im Ermessen der Arbeitgeberin bzw. des Rekurrenten als deren einziger Vertreter, bei der J._____ Sammelstiftung eine Änderung der im Vorsorgeplan vorgesehenen Lohnhöhe zu beantragen oder den Anschlussvertrag zu kündigen, um so zu verhindern, dass eine weitere Person in den Genuss der Leistungen aus dem J._____ Vorsorgeplan kommen wird.