__ Vorsorgeplan erfüllen würde, da dies einer blossen Fortsetzung der "à la carte-Versicherung" gleichkäme (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2022 [SB.2021.00075]). Dem Rekurrenten gelingt es somit nicht, nachzuweisen, dass die Aufnahme einer weiteren Person in den J._____ Vorsorgeplan eine realistische Möglichkeit darstellt. Die virtuelle Kollektivität ist daher zu verneinen. 5.7. 5.7.1. Der Vertreter bestreitet, dass das Erreichen des Kriteriums "Jahreslohn von mindestens CHF 200'000.00" allein im Ermessen des Rekurrenten als Alleinaktionär der H._____ AG liege und daher kein objektives Kriterium - 16 -