Damit fehlt es an einem Nachweis, wonach eine realistische Möglichkeit bestand, dass im Zeitraum von 2017 bis heute eine weitere Person nebst dem Rekurrenten die Voraussetzungen für die Aufnahme in den J._____ Vorsorgeplan erfüllt. Bereits angesichts dessen ist das Erfordernis der virtuellen Kollektivität wohl zu verneinen, da auf Jahre hinaus keine Kollektivität und Solidarität beabsichtigt war. Sodann lassen die Rekurrenten lediglich behaupten, dass in Zukunft einmal ein Geschäftsführer mit einem Jahreslohn von CHF 200'000.00 angestellt werden dürfte.