5.6.2. Der Vertreter bringt vor, auch die Vorinstanz behaupte nicht, es sei nicht unmöglich, dass die H._____ AG einen anderen Mitarbeiter als den Rekurrenten mit einem Jahreslohn von über CHF 200'000.00 anstelle. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rekurrent die Geschäftsführung abgebe. Der Rekurs schweigt sich darüber aus, wann dies der Fall sein wird (vgl. Rekurs). Wenn der Rekurrent die Geschäftsführung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters - 15 -