Denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt voraus, dass der Vorsorgeplan auch materiell einen Kollektivplan darstellt (E. 5.3.5.). Entgegen den Ausführungen des Vertreters handelt es sich bei "formeller Kollektivität" und "materieller Kollektivität" somit nicht um von der Vorinstanz "selbst erfundene Begriffe". Im Weiteren ist das Reglement eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die virtuelle Kollektivität (E. 5.3.9. und 5.3.11.). Von Letzterer kann vorliegend nur gesprochen werden, wenn der Rekurrent rechtsgenüglich nachweist, dass realistischerweise in Zukunft einmal mindestens eine weitere Person die Bedingungen erfüllen kann, um in den J.___