Ob der im BVG versicherte Lohn ein fixer Lohn sei oder auch variable Anteile enthalte, könne keine Rolle spielen. Der Alleinaktionär könne in jedem Fall alleine über seinen Lohn bestimmen, weshalb das Erreichen der Lohnhöhe, welche zur Zugehörigkeit in einen Vorsorgeplan berechtige, alleine im Ermessen des Alleinaktionärs liege. Bevor ein Geschäftsführer eingestellt werde, könne der Rekurrent, Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der H._____ AG, die Vorsorgelösung mit der J._____ Sammelstiftung jederzeit anpassen, um diesen nicht an der exklusiven Vorsorge teilhaben zu lassen. Es liege ganz alleine in seiner Kompetenz, die Zugangskriterien zum Kaderplan bei der J.___