enthielten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhinge, nicht objektiv im Sinne von Art. 1c Abs. 1 BV. Die Lohnhöhe hinge insbesondere dann alleine vom Ermessen des Arbeitgebers ab, wenn der Eintritt in den Vorsorgeplan von gewillkürten – nur vom Entscheid des Arbeitgebers abhängigen – Lohnbestandteilen beeinflusst werde. Diese Rechtsprechung gelte auch für den vorliegenden Fall. Ob der im BVG versicherte Lohn ein fixer Lohn sei oder auch variable Anteile enthalte, könne keine Rolle spielen.