5.5. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass die formelle Kollektivität bei der Vorsorgelösung mit der J._____ Sammelstiftung wohl eingehalten sei. Verletzt sei hingegen die materielle Kollektivität, da nicht davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch ein weiterer Kader-Mitarbeiter mit einem Lohn von mindestens CHF 200'000.00 angestellt werde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Vorsorgepläne, welche Kriterien - 14 -