5.4. Nach der allgemeinen Regel über die Beweislastverteilung obliegt der Nachweis steuermindernder Tatsachen den steuerpflichtigen Personen (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.33]; VGE vom 12. Januar 2017 [WBE.2016.402]). Die Beweislast für den Nachweis von Tatsachen, aus welchen sich die virtuelle Kollektivität des J._____ Vorsorgeplans ergibt, obliegt daher den Rekurrenten (E. 5.3.9.).