dass der Beschwerdeführer dabei weiterhin mit vollem Pensum im Betrieb mitarbeitet und damit ein (geschäftsmässig begründbares) Einkommen erzielt, welches im Rahmen der überobligatorischen Versicherung mitversichert ist, ist alles andere als zwingend. Die Aufnahme weiterer Mitarbeiter mit einem Einkommen in der vorliegend relevanten Höhe lässt sich durch die betrieblichen Verhältnisse nicht begründen und erscheint rein theoretisch. Eine derart entfernte Möglichkeit hat mit dem Grundsatz der Kollektivität nichts mehr gemein. Das Vorliegen einer virtuellen Kollektivität ist zu verneinen."