Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Nachfolgeregelung noch gänzlich ungewiss ist. Ob es überhaupt einer solchen Begleitung des Nachfolgers bedarf, hängt in erster Linie von dessen Person ab. Formen dieser Einarbeitung sind in zahlreichen Ausgestaltungen denkbar; dass der Beschwerdeführer dabei weiterhin mit vollem Pensum im Betrieb mitarbeitet und damit ein (geschäftsmässig begründbares) Einkommen erzielt, welches im Rahmen der überobligatorischen Versicherung mitversichert ist, ist alles andere als zwingend.