Absichten zur Betriebsvergrösserung, indem zusätzlich ein ausgebildeter Apotheker angestellt würde, sind nicht dargetan. Die Beschwerdeführer beschränken sich in diesem Zusammenhang ohne konkrete Bezugnahme zur virtuellen Kollektivität auf den Hinweis, dass sie aufgrund ihres Alters von 60 Jahren um die Nachfolgeregelung bemüht seien; da das Führen einer Apotheke nebst Fachwissen auch Kundennähe und Bekanntheit voraussetze, müssten sie einen Nachfolger über eine gewisse Zeit begleiten. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Nachfolgeregelung noch gänzlich ungewiss ist.