3.3.2. Wie einleitend ausgeführt, genügt das Reglement rein formell dem Erfordernis der Kollektivität (vorne Erw. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit, dass nebst dem Beschwerdeführer Angestellte seiner Apotheke je in den Genuss der Kaderversicherung kommen werden, ist in Berücksichtigung der heutigen Betriebsstruktur und -grösse äusserst gering. Absichten zur Betriebsvergrösserung, indem zusätzlich ein ausgebildeter Apotheker angestellt würde, sind nicht dargetan.