7.2. Von virtueller Kollektivität kann nur gesprochen werden, wenn auch rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass realistischerweise in Zukunft einmal mindestens eine weitere Person die Bedingungen erfüllen kann, um in den '1e-Vorsor- geplan' aufgenommen zu werden. Das Reglement ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierzu. Vorliegend konnte der rechtsgenügliche Nachweis zur virtuellen Kollektivität nicht erbracht werden (E. 5)." 5.3.10. Im Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2019 (2C_635/2018) wird Folgendes ausgeführt: