7.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Ausführungen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 4.5) zu betonen, dass eine Vorsorgelösung, welche von Anfang an keine Kollektivität und Solidarität beabsichtigt, nicht der beruflichen Vorsorge, sondern der (individuellen) Selbstvorsorge dient (BGE 141 V 416 E. 5.2).