5.4.2. Aus der Natur des zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ist die Kognitionsbeschränkung, die im Kanton Zürich für das Verfahren vor der Vorinstanz gilt, und namentlich das Novenverbot vor dieser Instanz, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu eingehend: BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und E. 2.5). Im Übrigen zielen die Ausführungen der Pflichtigen an den massgebenden Punkten vorbei. Die Pflichtige bringt in appelatorischer Weise vor, die über ihrem Stockwerk liegende Arztpraxis betreibe auf dem exakt selben Grundriss eine Praxis mit acht Ärzten.