H.). Entlang den rechtlichen Ausführungen zeigt sich aber, dass der Fokus der Beweisführung auf der Beurteilung der realistischen Möglichkeit zur Anstellung eines weiteren Facharztes liegt und damit für den Entscheid wesentliche Ausgangspunkt Tatsachen aus der zu beurteilenden Steuerperiode 2017 bleiben. Somit zeigt sich aber, dass die Vorinstanz damit nicht offensichtlich entscheidwesentliche Tatsachen (Suchbemühungen aus den nachfolgenden Steuerperioden 2018- 2020) ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt hat. (…) 5.4.