5.2.2. Es ist nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz nur auf die dokumentierten Suchbemühungen aus der zu beurteilenden Steuerperiode 2017 gestützt hat. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass - trotz des im Steuerrecht verankerten Periodizitätsprinzips - auch noch Tatsachen, die sich erst in nachfolgenden Steuerperioden (2018-2020) ereigneten, berücksichtigt werden können (vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.1 m.w.H.).