5.2.1. In ihrer ersten Rüge führt die Pflichtige aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie die dargelegten Suchbemühungen nach weiteren Urologiespezialisten aus den Steuerperioden 2018-2020, für die vorliegend betroffene Steuerperiode 2017 rechtswidrig als nicht entscheidwesentlich resp. als nicht massgebend eingestuft und nicht behandelt habe.