III. Sachverhalt 5. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass es beim Anschluss an das gemeinschaftliche Vorsorgewerk 1e der Pflichtigen bei der Stiftung an der effektiven virtuellen Kollektivität fehle. Insgesamt sei es der Pflichtigen nicht gelungen, - 11 - den Nachweis zu erbringen, dass die Anstellung eines weiteren Facharztes im Urologiebereich eine realistische Möglichkeit darstelle (vgl. dazu vorne die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in E. 4.5, insb. E. 4.5.3 f.). (…) 5.2.