Das Fehlen von Mitarbeitern, welchen die gleichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zukommen wie den (in leitender Stellung tätigen) Aktionären, erscheint bei solchen Gegebenheiten nicht zwingend im Beteiligungsverhältnis begründet. Es darf deshalb, für sich alleine genommen, nicht dazu führen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität verneint wird (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.5.; Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2002 [2A.404/2001] E. 2.3.2).