5.3.5. Bei Arbeitgebern, bei denen es nicht realistisch ist, dass eine andere Person in Zukunft die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen kann (z.B. Lohnniveau oder Kaderzugehörigkeit), sind die Voraussetzungen des (auch virtuellen) Kollektivs nicht erfüllt (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.4.; Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2017 [2C_745/2016 / 2C_748/2016] E. 5.3.; BSV, a.a.O., S. 14). Wie das Bundesgericht erläutert hat, bedeutet die Tatsache, dass der Vorsorgeplan formell dem Grundsatz der Kollektivität entspricht, nicht, dass dieser zwangsläufig auch materiell wirksam ist (Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2002 [2A.404/2001] E. 2.3.3.).