(Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.3. m.w.H.). Von einer Gesellschaft beschäftigte Aktionäre können in einen Vorsorgeplan einbezogen werden, sofern sie nicht anders behandelt werden als die übrigen Angestellten oder den übrigen Angestellten ähnliche Vorsorgemassnahmen gewährt werden (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.3.; Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2007 [2A.554/2006] E. 5.3). -9-