Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2019 [2C_635/2018] E. 3.2.). Wichtig dabei ist, dass es sich bei der zukünftigen Aufnahme einer weiteren Person um eine realistische Möglichkeit handeln muss (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.3. mit Verweis auf das Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Bulletin für die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005, S. 14). Eine Vorsorgelösung, welche von allem Anfang an keine Kollektivität und Solidarität beabsichtigt, dient indes nicht der beruflichen Vorsorge, sondern der (individuellen) Selbstvorsorge (BGE 141 V 416 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.3.).