5.3.3. Das Versichertenkollektiv muss per Definition mehr als eine versicherte Person umfassen. Allerdings ist die Kollektivität in virtueller Ausgestaltung auch dann gegeben, wenn das Versichertenkollektiv nur eine einzige Person umfasst, das Reglement jedoch so formuliert ist, dass weitere Personen jederzeit aufgenommen werden könnten (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.2.; Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2019 [2C_635/2018] E. 3.2.).