5.3.2. Für die Bildung der verschiedenen kollektiven Gruppen müssen die reglementarischen Bestimmungen die Kriterien klar definieren. Die aufgezählten Kriterien in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 (Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe etc.) sind nicht abschliessend. Wichtig ist, dass die Kriterien objektiv sind. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang daher z.B. Kriterien wie das Geschlecht, die Religion oder die Nationalität (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 4.5.1. m.w.H.).