5. 5.1. Die von der Vorsorgeeinrichtung angebotene berufliche Vorsorge, an welche die Zuwendungen der Pflichtigen erfolgen, hat die Grundsätze der beruflichen Vorsorge - d.h. der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips - gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG einzuhalten. Bei Verletzung dieser Grundsätze werden Zuwendungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht als im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d StG gemäss Gesetz geleistete Beiträge eingestuft. 5.2. Umstritten ist, ob der J._____ Vorsorgeplan, in welchem einzig der Rekurrent versichert ist, dem Grundsatz der Kollektivität gerecht wird.