4.3. Unabhängig von der Frage, ob der J._____ Vorsorgeplan das Kriterium der Kollektivität erfüllt (E. 5. unten), beruht der Einkauf, soweit er den Betrag von CHF 331'847.00 übersteigt, nicht auf einer gesetzlichen, statutarischen oder reglementarischen Grundlage (vgl. E. 3.). Daher erweist sich der Einkauf auf jeden Fall in Höhe von CHF 208'181.00 (CHF 540'028.00 – CHF 331'847.00) nicht als abzugsfähig im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d StG.