18.2. Der Rekurrent beantragt eine Parteikostenentschädigung von mindestens CHF 500.00. 18.3. Der Rekurrent ist Jurist und prozessiert in eigener Sache ohne Rechtsvertreter. Dementsprechend ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. - 39 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.