18. 18.1. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (§ 189 Abs. 2 StG). Im Rekursverfahren werden somit nur Parteikosten ersetzt, die durch den Beizug eines Vertreters dem obsiegenden Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind (VGE vom 24. Januar 2007 [WBE.2006.352]; RGE vom 12. November 1997). Ersetzt werden nur die Kosten, die durch den Beizug eines berufsmässigen Vertreters entstanden sind (VGE vom 2. Juli 2003 [BE.2002.00277].