17.5. Gleichzeitig ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Der Rekurrent als Jurist war offensichtlich in der Lage, die einfachen Rechtsfragen zu erkennen und umfangreiche Eingaben zu produzieren. Anderseits ist das Verfahren – was nicht zuletzt für den Rekurrenten als Juristen aufgrund der in den Vorperioden ergangenen Urteilen verschiedener Instanzen erkennbar sein musste – in materieller Hinsicht als aussichtslos zu bezeichnen.