17.4. Wie in Erw. 6.7. festgehalten, hätte die Vorinstanz auf die Einsprache teilweise eintreten und die angefochtene Steuerveranlagung nochmals überprüfen müssen. Indem sie die Einsprache ohne – mindestens summarische – Überprüfung und Begründung abgewiesen hat, hat sie das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Obwohl dieser Mangel mit dem vorliegenden Urteil geheilt wurde und der Rekurs in materieller Hinsicht abzuweisen ist, muss dem formellen Mangel bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden. Demensprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.