17.2. Der Rekurrent hat mit dem Rekurs die Kostenübernahme durch den Staat und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt. Das Spezialverwaltungsgericht hat diesen Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung entgegengenommen.