15.2. Der Rekurrent entgegnete, dass Schulden auch nach der Verjährung Schulden blieben und einredeweise geltend gemacht werden könnten, sobald er einen Anspruch gegenüber dem Kanton R._____ habe. 15.3. Die verjährten Schulden sind vom Kanton R._____ als Gläubiger nicht mehr einforderbar, zumal sie von Beginn weg nie in Rechnung gestellt worden sind. Da die Forderungen nicht (mehr) geschuldet sind, können sie auch nicht als Abzug geltend gemacht werden. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 16. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, sofern eingetreten werden konnte. - 37 -