Damit übersteigt der Selbstbehalt von 5 % nicht nur den Betrag der von der Vorinstanz akzeptieren Krankheitskosten von CHF 1'074.00, sondern auch die vom Rekurrenten geltend gemachten CHF 2'364.50. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Krankheitskosten können damit nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 15. 15.1. Die Vorinstanz liess von den deklarierten Schulden von total CHF 170'843.00 lediglich CHF 124'344.00 zum Abzug zu infolge Verjährung der Forderungen des Kantons R._____ (CHF 46'499.00).