14.4. Das von der Vorinstanz veranlagte Nettoeinkommen von CHF 57'657.00 ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Anträge des Rekurrenten und der Beigeladenen zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens allesamt als unbegründet erwiesen haben. Der Betrag ist daher für die vorliegende Berechnung heranzuziehen. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 57'657.00 beträgt der aufzurechnende Selbstbehalt Krankheitskosten somit CHF 3'034.60 (CHF 57'657.00 x 5 / 95).