14.3.2. Die Krankenkassenprämien sind dagegen nur im Rahmen des Pauschalbetrages nach § 40 Abs. 1 lit. g StG abziehbar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 155). Da die Vorinstanz bereits den maximalen Abzug von CHF 4'000.00 gewährt hat, ist kein zusätzlicher Abzug - 36 - für Krankenkassenprämien unter einem anderen Titel, hier Krankheitskosten, möglich.